Rz. 110

Der Nachlasspfleger ist antragsberechtigt, § 455 Abs. 1 FamFG. Der Antrag für das Aufgebot der Nachlassgläubiger kann ohne jede zeitliche Begrenzung gestellt werden. Lediglich der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beendet das Gläubigeraufgebotsverfahren, § 457 FamFG.

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