Rz. 12

Schuldrechtlich können die Eigentümer eine wechselseitige Verpflichtung zur Aufhebung bzw. Realteilung vereinbaren. Als unmittelbare sachenrechtliche Ermächtigung kann sie nicht verdinglicht werden. Bei entsprechender Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung und berechtigtem Interesse aller Eigentümer sollte sie allerdings Vereinbarungscharakter haben können.[6] Vorsichtshalber ist aber zusätzlich auf ununterbrochene schuldrechtliche Verpflichtungsweitergabe zu achten.

[6] Vgl. Kreuzer, S. 71 f., 181.

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