Rz. 3
Sind die Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher noch nicht gebildet, genügt schlichte Antragsrücknahme. Die besonderen Vorschriften des § 9 WEG sind nur zu beachten, wenn bereits Grundbücher angelegt worden sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen