Rz. 101

Neben dem materiellen Arbeitsstrafrecht im Strafgesetzbuch[161] gibt es auch im Bereich des Arbeitsschutzes einige relevante Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände. Diese finden sich sowohl im Arbeitsschutzgesetz, in den einzelnen Arbeitsschutzverordnungen als auch im Arbeitszeitgesetz.[162]

[161] Vgl. hierzu Petri, Arbeitsstrafrecht C. I. 1. Rn 1 ff.
[162] Des Weiteren gibt es Straf- bzw. Bußgeldvorschriften im MuSchG, im JArbSchG, im AltersteilzeitG und im HAG.

1. Arbeitsschutzgesetz

 

Rz. 102

Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG handelt ordnungswidrig, wer eine Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 ArbSchG vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, soweit diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist. Inwieweit eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, richtet sich somit nicht nach dem Arbeitsschutzgesetz, sondern vielmehr nach der jeweiligen Rechtsverordnung.[163] Es kommen folgende Bußgeldtatbestände in Betracht:[164]

§ 7 Abs. 1 Baustellenverordnung
§ 20 Abs. 1 Biostoffverordnung
§ 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz
§ 22 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung
§ 22 Abs. 1 Druckluftverordnung
§ 11 Abs. 1 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
§ 9 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung[165]
§ 10 Abs. 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
§ 16 Abs. 1 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Zudem handelt gemäß § 26 ArbSchG strafrechtlich relevant, wer eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) ArbSchG bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt (Nr. 1) oder durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 lit. a) ArbSchG bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.[166]

[163] Petri, Arbeitsstrafrecht, D. I. Rn 17.
[164] Eine detaillierte Darstellung der einzelnen Bußgeldtatbestände findet sich bei Kollmer/Klindt/Schucht/Pelz, § 25 ArbSchG Rn 5 ff.
[165] Die ArbStättV gilt nicht für mobile Arbeit, weil diese nicht in der Arbeitsstätte des Arbeitgebers geleistet wird; Wiebauer, NZA 2016, 1430, 1432.
[166] Petri, Arbeitsstrafrecht, D. I. Rn 22.

2. Arbeitszeitgesetz

 

Rz. 103

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 ArbZG enthält Ordnungswidrigkeitentatbestände, die den Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes, namentlich die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, absichern (§ 1 ArbZG). Wiederholt der Arbeitgeber eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ArbZG bezeichneten Handlungen beharrlich oder begeht er sie vorsätzlich und wird dabei die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet, begeht der Arbeitgeber eine Straftat (§ 23 ArbZG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge