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Muster 9.3: BV – Bildschirmarbeitsplätze II

 

Muster 9.3: BV – Bildschirmarbeitsplätze II

Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der _________________________ über den Einsatz von Bildschirmarbeitsplätzen

1. Präambel

Zwischen der _________________________ und dem Gesamtbetriebsrat besteht Einigkeit darüber, dass zur Erhaltung und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit ein weiterer Einsatz und Ausbau neuer Technologien unumgänglich ist. Durch diese Betriebsvereinbarung soll sowohl den wirtschaftlichen Belangen der _________________________ als auch den Interessen der Mitarbeiter Rechnung getragen werden.

Ziel dieser Vereinbarungen ist es, die Überwachung auf das betrieblich und gesetzlich notwendige Maß zu beschränken und die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angesichts der Möglichkeiten der Technik zu wahren.

2. Geltungsbereich

Alle Mitarbeiter der _________________________ mit Ausnahme der leitenden Angestellten.

3. Begriffsbestimmung

Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist ein Computer-Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit

Einrichtungen zur Erfassung von Daten,
Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,
Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen der Bildschirmgeräte gehören, oder
sonstigen Arbeitsmitteln, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

Bildschirmarbeitsplätze sind Computer-Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitsaufgabe einen überwiegenden Blickkontakt zum Bildschirmgerät erfordert.

4. Bildschirmarbeit und Gesundheitsschutz

Die _________________________ veranlasst, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mehr als zwei Stunden täglich an Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten beschäftigt werden, sich regelmäßig einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Augen unterziehen. Dies gilt – sofern nicht bereits geschehen – auch für Arbeitnehmer, die bereits an Bildschirmgeräten arbeiten. Die Untersuchungen werden entsprechend der jeweils gültigen Tarifregelung vorgenommen. Soweit es vom Facharzt für erforderlich gehalten wird, Belastungen der Augen festzustellen, werden mit den augenärztlichen Untersuchungen auch Sehtests am Arbeitsplatz während eines normalen Arbeitstages vorgenommen. Alle Untersuchungen finden während der Arbeitszeit statt.

Die Untersuchungen sind in Abständen von zwei Jahren durchzuführen.

Die Kosten für diese Untersuchungen sowie gegebenenfalls das Anschaffen einer Bildschirmarbeitsbrille, die zusätzlich erforderlich wird, trägt die _________________________, soweit nicht ein anderer Kostenträger in Anspruch genommen werden kann.

5. Arbeit an Bildschirmgeräten

Ein Mitarbeiter mit arbeitstäglich in der Regel mehr als vierstündiger zusammenhängender Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz (Nr. 3 Abs. 2) soll nach je 50 Minuten ununterbrochener Tätigkeit eine zehnminütige bildschirmfreie Tätigkeit in Anspruch nehmen.

Das Zusammenziehen der bildschirmfreien Tätigkeit mit sonstigen Arbeitsunterbrechungen ist unzulässig. Sie dürfen auch nicht mit den anderen gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitsunterbrechungen (Pausen) zusammengelegt werden; dies gilt auch für den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit.

Praxishinweis:

Die Festlegung der Dauer der Arbeitsunterbrechung oder auch die Nichtanrechenbarkeit der Arbeitsunterbrechungen auf Pausen ist Verhandlungsgegenstand der Betriebsparteien. Unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsplatzsituation sind kürzere Arbeitsunterbrechungen, z.B. von fünf Minuten je Stunde, die der Mitarbeiter mit anderen Bürotätigkeiten verbringen kann, denkbar.

Vor der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen sind die vom Einsatz von Bildschirmgeräten ­betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend über ihre Aufgaben und ihre Verantwortung zu unterrichten und einzuarbeiten. Die Arbeitnehmer sind insbesondere mit der ergonomisch richtigen Handhabung der Arbeitsmittel eingehend vertraut zu machen. Dies gilt auch für technische und organisatorische Änderungen in diesem Bereich.

6. An Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen

Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben. Vergrößerungsmöglichkeiten sind hierbei ausreichend.

Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen.

Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen.

Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund müssen einstellbar sein und den Verhältnis...

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