Rz. 93

Das Bundesurlaubsgesetz sichert Arbeitnehmern (§ 2 BUrlG) einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur selbstbestimmten Erholung[145] und stellt insoweit Arbeitsschutzrecht im weiteren Sinne dar. Nicht zuletzt aufgrund der mit dem technischen Fortschritt verbundenen ständigen Erreichbarkeit der Arbeitnehmer werden die urlaubsrechtlichen Bezüge von Arbeit 4.0 in diesem Kapitel behandelt.

 

Rz. 94

Nur die unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit während des Urlaubs kann den gesetzlichen Zweck der Erholung erfüllen.[146] Aufgrund fortschreitender Technisierung ist es nicht nur denkbar, sondern zunehmend der Fall, dass Arbeitnehmer auch im Urlaub Arbeitstätigkeiten ausüben. Diese können von einem kurzen "checken" der dienstlichen E-Mails bis hin zu umfangreichen Telefonaten mit Kunden etc. führen. Insoweit stellt sich die Frage, wie Arbeitstätigkeiten im Urlaub rechtlich einzuordnen sind.

Sofern der jeweilige Arbeitnehmer aus Eigeninitiative, d.h. freiwillig und ohne arbeitgeberseitigen Einfluss im Rahmen seines Urlaubs Arbeitstätigkeiten ausübt, ist dies aufgrund der Selbstbestimmtheit des Arbeitnehmers urlaubsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub ist erfüllt.[147]
Der Urlaubsanspruch ist hingegen nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, während des Urlaubs Arbeitsaufgaben zu erledigen.[148]
Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an, sich während des Urlaubs z.B. per Smartphone für Arbeitsleistungen zur Verfügung zu stehen, ist der Urlaubsanspruch ebenfalls nicht erfüllt.[149]
Im Übrigen kommt es bei der IT-vermittelten Kontaktaufnahme des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer im Urlaub auf den jeweiligen Einzelfall an.[150]
[145] ErfK/Gallner, BUrlG § 1 Rn 4.
[146] Kramer/Kramer, B Rn 990.
[147] Kramer/Kramer, B Rn 992.
[148] Kramer/Kramer, B Rn 994, Rn. 997.
[149] Kramer/Kramer, B Rn 995.
[150] Kramer/Kramer, B Rn 999.

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