Rz. 33

Die Sanktionen im staatlichen Arbeitsschutzrecht erfolgen auf der Grundlage des öffentlichen Rechts. Verfahrensrecht ist die Verwaltungsgerichtsordnung. Erkennt eine Behörde Pflichtverstöße des Arbeitgebers, der verantwortlichen Personen oder der Beschäftigten, hat sie die Möglichkeit, gegen die betreffende Person eine verbindliche Anordnung zu erlassen und diese – falls erforderlich – für sofort vollziehbar zu erklären. Erklärt sich der Betroffene nicht einverstanden mit der Entscheidung der Behörde, ist der statthafte Rechtsbehelf der Widerspruch.

 

Rz. 34

Bei erfolgter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, kann der Betroffene im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragen. Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage zu den Verwaltungsgerichten zulässig.

 

Rz. 35

Ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde bestandskräftig geworden, kann die Anordnung nach § 22 ArbSchG im Wege des Verwaltungszwangs, der nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Bundesländer durchgeführt wird, vollstreckt werden. Zwangsmittel sind das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang.

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