Rz. 45
▪ | Im Rahmen der Kenntnisse und vorhandenen technischen Mittel sollen geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung getroffen werden, wenn bei unmittelbarer Gefahr für sich oder andere Personen der Vorgesetzte nicht erreichbar ist, § 9 Abs. 2 S. 2 ArbSchG. |
▪ | Sie sollen für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nach ihren Möglichkeiten sowie gem. der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers Sorge tragen, § 15 Abs. 1 ArbSchG. |
▪ | Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transport- und sonstige Arbeitsmittel sowie zur Verfügung gestellte persönliche Arbeitsmittel sollen bestimmungsgemäß verwandt werden, § 15 Abs. 2 ArbSchG. |
▪ | Festgestellte unmittelbare Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie Defekte an Schutzsystemen sollen unverzüglich dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten gemeldet werden, § 16 Abs. 1 ArbSchG. |
▪ | Die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zuständigen Personen sollen von ihnen unterstützt werden; Mängel sollen diesen und den Sicherheitsbeauftragten gemeldet werden, § 16 Abs. 2 ArbSchG. |
Daneben bleiben die Pflichten der Beschäftigten aus anderen Rechtsvorschriften unberührt. Hierzu gehören insbesondere:
▪ | Weisungsgebundenheit der Auszubildenden gem. § 9 Nr. 3, 4 BBiG, § 21 Abs. 3 SGB VII |
▪ | Mitteilungspflicht bei Schwangerschaft gem. § 5 MuSchG |
▪ | Unterlassung von Umweltschäden in Entsprechung der §§ 324 ff. StGB |
▪ | Pflichten aus Unfallverhütungsvorschriften gem. SGB VII, z.B. UVV "Allgemeine Vorschriften BGV A 1", UVV "Erste Hilfe BGV A 5", UVV "Lärm BGV B 3", UVV "Sicherheitskennzeichnung BGV B 8" |
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