Rz. 11

Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG.

Die zweite Tatsacheninstanz ist das Oberlandesgericht,[4] § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG Das Verfahren richtet sich nach den §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerde ist befristet, wobei zu unterscheiden ist zwischen:

einer zweiwöchigen Frist nach § 63 Abs. 2 FamFG, wenn sich die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung oder einem Beschluss richtet, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat und
der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1. FamFG, die dann eingreift, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist.
 

Praxishinweis

Für die Testamentsvollstreckung ist zusätzlich noch die Regelung in § 355 FamFG zu beachten. Betroffen sind folgende Fälle:

Hat ein Dritter gemäß § 2198 BGB durch den Erblasser das Bestimmungsrecht für die Person des Testamentsvollstreckers erhalten, so kann ihm das Nachlassgericht durch Beschluss eine Frist zur Benennung des Testamentsvollstreckers setzen. Ebenso kann es einem namentlich vom Erblasser benannten Testamentsvollstrecker eine Frist zur Amtsannahme setzen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 355 Abs. 1 FamFG in entsprechender Anwendung der §§ 567572 ZPO mit der sofortigen Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO anfechtbar.

Bestehen Meinungsverschiedenheiten bei der Amtsführung zwischen mehreren Mittestamentsvollstreckern, so entscheidet nach § 2224 Abs. 1 S. 1 BGB das Nachlassgericht durch Beschluss. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB muss die hiergegen mögliche Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden.

 

Rz. 12

In dritter Instanz sind die Entscheidungen der Oberlandesgerichte mit der Rechtsbeschwerde zum BGH gemäß §§ 70 ff. FamFG anfechtbar. Das Verfahren ist als Rechtsbeschwerde ausgestaltet. Diese ist in Nachlasssachen[5] statthaft, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung des BGH der Fortbildung des Rechts beziehungsweise der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient, § 70 Abs. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses einzulegen, § 71 Abs. 1 FamFG.

[4] In Rheinland-Pfalz nimmt landeseinheitlich das OLG Zweibrücken diese Aufgaben wahr, § 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG RLP.
[5] In Betreuungs-, Unterbringung- und Freiheitsentziehungssachen ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG auch ohne Zulassung statthaft. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dies gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen.

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