Rz. 8

Nur dem Beteiligten an einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommen bestimmte Verfahrensrechte zu, z.B. das Recht auf Einsichtnahme in Akten und Gutachten, Erteilung von Abschriften (insbesondere letztwilligen Verfügungen), Teilnahme an Terminen etc.

Vorrangig finden die speziellen Vorschriften Anwendung, also

§ 345 Abs. 1 FamFG für das Erbscheinsverfahren;
§ 345 Abs. 3 FamFG für das Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses;

§ 345 Abs. 4 FamFG für die sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren, als da sind:

Nr. 1: Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung,
Nr. 2: die Entlassung des Testamentsvollstreckers,
Nr. 3: die Bestimmung erbrechtlicher Fristen,
Nr. 4: die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist,
Nr. 5 die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung,

Sodann gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils, d.h. § 7 FamFG.

 

Rz. 9

Stets als Beteiligter gilt der Antragsteller, § 7 Abs. 1 FamFG. Bei den übrigen Beteiligten ist zu unterscheiden, ob sie durch das Gericht zum Verfahren hinzuzuziehen sind oder lediglich hinzugezogen werden können, § 7 Abs. 3, 4 FamFG. Über die Hinzuziehung entscheidet das Gericht. Dem Beiziehungsantrag eines Berechtigten muss das Gericht entsprechen, ein gesonderter Beschluss hierüber ist nicht erforderlich. Wird dem Beiziehungsantrag nicht stattgegeben, ergeht ein mittels sofortiger Beschwerde entsprechend §§ 567572 ZPO anfechtbarer Beschluss, § 7 Abs. 5 S. 1 FamFG. Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen, § 569 ZPO.

 

Rz. 10

Die sog. "Kann-Beteiligten" werden erst auf ihren Antrag hin als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen. Haben sie einen entsprechenden Antrag gestellt, sind sie vom Gericht hinzuzuziehen und werden somit gemäß § 345 Abs. 4 S. 3 FamFG zu "Muss-Beteiligten". Aus § 7 Abs. 4 S. 1 FamFG ergibt sich, dass Name und Anschrift der "Kann-Beteiligten" durch das Nachlassgericht nicht von Amts wegen ermittelt werden müssen. Sind diese Daten jedoch bekannt, muss das Gericht sie jedenfalls von der Einleitung des Verfahrens unterrichten und sie über ihr Antragsrecht belehren, § 7 Abs. 4 S. 2 FamFG.

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