Rz. 12

Der Anhörungsbogen hat nur eine persönlich und sachlich begrenzte Wirkung, d.h. die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 S. 1 OWiG). Sämtliche gegen den Halter gerichteten Verfolgungshandlungen können deshalb dem tatsächlichen Fahrer gegenüber keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten (OLG Schleswig zfs 1995, 35).

Das gilt selbst dann, wenn der Fahrer einen an den Halter gerichteten Anhörungsbogen mit seinen Personalien versehen an die Bußgeldbehörde zurückschickt, oder gar dort anruft und seine Täterschaft einräumt (OLG Braunschweig DAR 2007, 397).

 

Rz. 13

Ebenso wenig kann ein an eine juristische Person versandter Anhörungsbogen gegenüber dem Geschäftsführer Wirkungen entfalten (OLG Düsseldorf VRS 1982, 360).

 

Rz. 14

Anders ist dies dann zu beurteilen, wenn ein Anhörungsbogen an eine mit dem Betroffenen namensgleiche Einzelhandelsfirma versandt wird (BayObLG VRS 75, 218; OLG Oldenburg DAR 2007, 396).

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