Rz. 7

Begründung Regierungsentwurf

Zitat

Zu § 85b BGB-neu (Anmeldung von Satzungsänderungen)

§ 85b BGB-neu ergänzt die §§ 85 und 85a BGB-neu um die Pflicht, Satzungsänderungen zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Dies soll gewährleisten, dass die Registerbehörde für ihre Tätigkeit immer auch auf die aktuelle Stiftungssatzung zurückgreifen kann und Dritte die aktuelle Stiftungssatzung beim Stiftungsregister einsehen können. Wie im Vereinsregister sollen nach § 2 Nummer 8 StiftRG-neu auch im Stiftungsregister Satzungsänderungen verzeichnet werden, auch wenn die Eintragung keine konstitutive Wirkung hat.

Zu Satz 1

Gemäß § 85c Satz 1 BGB-neu sind Satzungsänderungen vom Vorstand zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Dies gilt für sämtliche Satzungsänderungen, sowohl für Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane als auch für Satzungsänderungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Zu Satz 2

§ 85b Absatz Satz 2 BGB-neu regelt, welche Unterlagen der Anmeldung einer Satzungsänderung beizufügen sind.

Zu Nummer 1

Der Anmeldung einer Satzungsänderung durch die zuständigen Stiftungsorgane sind nach § 85b Satz 2 Nummer 1 BGB-neu die Entscheidung der zuständigen Stiftungsorgane über die Satzungsänderung und die Genehmigung der Satzungsänderung durch die zuständige Behörde beizufügen. Wurde die Satzung nach § 85a Absatz 2 BGB durch die zuständige Behörde geändert, ist die Entscheidung der Behörde beizufügen.

Zu Nummer 2

Damit die Registerbehörde immer auf einen aktuellen vollständigen Satzungswortlaut zurückgreifen kann, ist mit jeder Satzungsänderung auch immer der vollständige Wortlaut der geänderten Satzung beizufügen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge