Leitsatz

Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung wurde durch § 8a KStG eingeschränkt, wonach Darlehenszinsen an ausländische Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren sein können. Der EuGH hat in der Rechtssache "Lasertec" festgestellt, dass diese Einschränkung die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 ff. EG nicht berührt, wenn der Gesellschafter in einem Drittstaat ansässig ist.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte von ihrer Schweizer Anteilseignerin ein Darlehen erhalten. Das Finanzamt wertete die dafür gezahlten Zinsen als vGA. Das FG hat den Fall wegen europarechtlicher Bedenken zum maßgebenden § 8a KStG dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Anders als das FG, das durch § 8a KStG die Kapitalverkehrsfreiheit eingeschränkt sah, hat der EuGH festgestellt, dass das Kriterium der Niederlassungsfreiheit und nicht der freie Kapitalverkehr zu prüfen ist. Denn maßgebendes Tatbestandsmerkmal ist der Besitz einer Beteiligung, die eine Einflussnahme ermöglicht (wesentliche Beteiligung). Damit war entscheidend, dass die Regelungen des Art. 43 ff. EG zur Niederlassungsfreiheit nicht auf Sachverhalte von in einem Drittland außerhalb der EU Ansässige anzuwenden ist. Denn Ziel der Niederlassungsfreiheit ist es, diese für Angehörige der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

 

Hinweis

Der Beschluss des EuGH bringt eine Klarstellung zur Frage, ob Freiheitsrechte nur EU-Staaten oder auch Drittstaaten betreffen. Zu einer vergleichbaren Abgrenzungsfrage hat der BFH im Urteil v. 9.8.2006, I R 95/05, festgestellt, dass sich die Kapitalverkehrsfreiheit – anders als die Niederlassungsfreiheit – auch auf Staaten erstreckt, die keine Mitgliedstaaten der EU sind.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Beschluss v. 10.5.2007, C-492/04.

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