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Neue digitale Technologien und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz ermöglichen immer neue Überwachungsmaßnahmen bzw. Leistungskontrollsysteme durch sog. Big Data-Analysen. Die nahezu unbegrenzten technischen Möglichkeiten kollidieren dabei mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, der seinen Ausdruck im Beschäftigtendatenschutz findet. Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren gehäuft mit der Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen beschäftigt. Hinzu kommen seit 2018 Neuerungen durch die seit dem 25.5.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, VO (EU) 2016/679 vom 27.4.2016) sowie dem § 26 BDSG, der den zuvor für den Beschäftigtendatenschutz maßgeblichen § 32 BDSG ersetzt hat (zur Frage der (digitalen) Informationsquellen des Arbeitgebers im Bewerbungsprozess siehe § 5 und § 9). Auch drei Jahre nach Inkrafttreten der DSGVO bestehen weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der Reichweite der wenig konkreten Regelungen für den Beschäftigtendatenschutz. Eine nationale Konkretisierung über § 26 BDSG hinaus wurde im Koalitionsvertrag der Ampel Koalition angekündigt.

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