Rz. 2

Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften des ArbZG finden auf Arbeitnehmer sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Volontäre und Praktikanten nach BBiG) Anwendung, § 2 Abs. 2 ArbZG. Der Arbeitnehmerbegriff des ArbZG ist dabei aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2003/88/EG – unabhängig von der nationalen Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses – autonom auszulegen (EuGH v. 14.10.2010 – C-428/09, Slg. 2010, I 9963 Rs. "Union Syndicale"; v. 21.2.2018 – C-518/15, NZA 2018, 293 Rs. "Matzak"), weshalb regelmäßig u.a. auch Fremdgeschäftsführer sowie Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer unter den Arbeitnehmerbegriff des ArbZG fallen (EuGH v. 11.11.2010 – C-232/09, NZA 2011, 143 Rs. "Danosa"; v. 9.7.2015 – C-229/14, NZA 2015, 861 Rs. "Balkaya"; ausführl. Pickenhahn, GmbH-Geschäftsführer als schutzbedürftige Arbeitnehmer?, 2017).

 

Rz. 3

§ 18 ArbZG nimmt bestimmte Personen, insbesondere leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, aus dem Anwendungsbereich aus. Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer als leitende Angestellte zu qualifizieren sind und deswegen entsprechend leitenden Angestellten nicht durch das ArbZG geschützt werden (dafür Lunk/Rodenbusch, GmbHR 2012, 188, 193; a.A. Henssler/Lunk, NZA 2016, 1425, 1429; Preis/Sagan, ZGR 2013, 26, 55). Nicht vom ArbZG erfasst sind Selbstständige, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn sie unter das Heimarbeitergesetz fallen (arbeitszeitliche Schutzvorschrift aber in § 11 HAG).

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