Rz. 72
Stellt der RA des Schuldners gemäß § 882e Abs. 3 ZPO den Antrag auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis, so erhält er hierfür eine besondere Verfahrensgebühr nach § 18 Abs. 1 Ziff. 17 RVG, Nr. 3309 VV RVG. Der RA des Gläubigers ist in der Regel an diesem Verfahren nicht beteiligt.
Als Gegenstandswert ist das Interesse des Schuldners an der Löschung gemäß § 25 Abs. 2 RVG zu schätzen.
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