Rz. 82

Nachdem der RA eine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung auftragsgemäß eingetrieben hat, muss er das vom Schuldner erhaltene Geld gegenüber seinem Auftraggeber abrechnen. Hierbei sind gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sich die Hauptforderung inzwischen um Kosten und Zinsen erhöht hat. Zum anderen wird häufig die Gesamtforderung vom Schuldner nicht auf einmal, sondern in Raten beglichen.

 

Rz. 83

Bei Ratenzahlung des Schuldners wird die einzelne Rate oft nicht ausreichen, um Hauptforderung und/oder Kosten und/oder Zinsen abzudecken. Hier muss also eine Entscheidung getroffen werden, ob man die Rate auf die Hauptforderung oder auf die Kosten oder auf die Zinsen anrechnet. Diese Entscheidung über die Anrechnung auf Kosten und Zinsen dürfen Sie aber nicht selbst treffen, da Ihnen das BGB in § 367 Abs. 1 dies abnimmt: "Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet." Die Hauptforderung wird also erst dann getilgt, wenn Kosten und Zinsen vollständig beglichen sind. Sie sehen den Vorteil für den Gläubiger, dass er somit weiterhin Zinsen auf die ungeschmälerte Hauptforderung erhält?

 

Merke:

Teilzahlungen des Schuldners werden gemäß § 367 Abs. 1 BGB

1. erst auf die bisher entstandenen Kosten,
2. dann auf die Zinsen
3. und zuletzt auf die Hauptforderung

angerechnet.

 

Rz. 84

Nach § 497 Abs. 3 BGB werden bei einem Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB abweichend von § 367 Abs. 1 BGB Zahlungen eines Verbrauchers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

 

Merke (Ausnahme):

Teilzahlungen des Schuldners zur Tilgung eines Verbraucherkredites werden

1. zunächst auf die Kosten,
2. dann auf die Hauptforderung
3. und zuletzt auf die Zinsen

angerechnet.

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