Rz. 79

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner gemäß § 91 ZPO nur zur Last, soweit sie notwendig (!) waren. Sie werden von dem Vollstreckungsorgan zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO), ohne dass es eines besonderen Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf. Dazu müssen dem Vollstreckungsorgan die entstandenen Kosten nachgewiesen werden, d. h., der RA des Gläubigers wird z. B. einem Vollstreckungsauftrag die Kostenbelege früherer Vollstreckungsversuche und die Belege für sonstige Kosten, wie beispielsweise für Anschriftenermittlungen, als so genannte Vollstreckungsunterlagen beifügen müssen.

 

Hinweis:

Nach § 104 Abs. 2 ZPO genügt es, wenn angesetzte Kosten vom RA glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung hat sich auf das Entstehen, die Höhe und die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungskosten zu erstrecken. Dazu sollte dem Vollstreckungsorgan eine nachprüfbare Kostenaufstellung vorgelegt werden. Eine Glaubhaftmachung der Kosten sollte genügen, also eine Versicherung an Eides statt oder eine anwaltliche Versicherung (LG Verden, Beschluss vom 29.09.2016 – 6 T 102/16). Wenn Sie lieber Schwierigkeiten aus dem Weg gehen wollen, legen Sie Ihrer Kostenaufstellung die entsprechenden Belege bei.

In der Praxis kann es hier zu Problemen kommen, da ungeeignete oder vermeidbare Kosten der Zwangsvollstreckung als nicht notwendig aberkannt werden können.

Dafür folgende Beispiele:

Es wird kurzfristig nach einer fruchtlosen Pfändung ein erneuter Pfändungsauftrag erteilt, ohne dass bekannt ist, dass der Schuldner inzwischen Vermögen erworben hat. Ein erneuter Vollstreckungsauftrag ist aber erst mehrere Monate nach einem erfolglosen früheren Versuch zulässig, sonst muss der Gläubiger die Kosten möglicherweise selbst tragen.
Mehrere getrennte Pfändungsanträge, wenn einer ausreicht.
Kosten einer Vorpfändung, wenn nicht innerhalb eines Monats der Pfändungsbeschluss erfolgt (§ 845 Abs. 2 ZPO).
Die Hebegebühr muss der Schuldner nur erstatten, wenn die Weiterleitung des Geldes durch den RA notwendig war, was im Regelfall nicht gegeben sein wird.
 

Merke:

Der Schuldner muss dem Gläubiger die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung erstatten, aber nicht die Kosten überflüssiger Vollstreckungsmaßnahmen.

 

Rz. 80

 

Hinweis:

Die Vorschrift des § 788 Abs. 2 ZPO lässt eine Festsetzung der Vollstreckungskosten gemäß den §§ 103 ff. ZPO zu. Will man bei umfangreichen Vollstreckungsangelegenheiten nicht bei jedem neuen Vollstreckungsversuch sämtliche Belege früherer Vollstreckungsmaßnahmen beilegen, so kann man diese früheren Kosten gegen den Schuldner festsetzen lassen. Für diesen Antrag des Gläubigers ist grundsätzlich das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) zuständig. In den Fällen der §§ 887, 888 und 890 ZPO (Handlungen, Duldungen) entscheidet das Prozessgericht der ersten Instanz.

Falls die Vollstreckung gegen den Schuldner fruchtlos verläuft kann der RA seine Vergütung für den Vollstreckungsauftrag gegen seinen Auftraggeber gemäß § 11 RVG festsetzen lassen. Siehe hierzu § 2 Rdn 83 ff.

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