Rz. 54

Nach § 867 ZPO wird auf Antrag des Gläubigers eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen. Da es sich bei diesem Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 11 RVG um eine besondere Angelegenheit handelt, erhält der RA gesonderte Gebühren nach den Nrn. 3309, 3310 VV RVG.

 

Hinweis:

Eine Sicherungshypothek darf nur für einen Betrag von mehr als 750,00 EUR (also mindestens 750,01 EUR) im Grundbuch eingetragen werden (§ 866 Abs. 3 ZPO). Zur Hauptforderung dürfen Kosten hinzugerechnet werden, allerdings noch nicht die Kosten der Eintragung der Zwangssicherungshypothek. Zinsen dürfen jedoch nur hinzugerechnet werden, wenn sie als Hauptforderung geltend gemacht werden und als solche tituliert sind.

Als Gegenstandswert zur Berechnung der Gebühren des RA ist die durch die Eintragung abzusichernde Gläubigerforderung nebst Zinsen und Kosten anzunehmen.

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