Rz. 47

Wenn in Zwangsvollstreckungssachen der Gläubiger oder der Schuldner z. B. die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers beanstanden wollen, besteht die Möglichkeit, die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO) einzulegen.

Diese Erinnerung ist gegen Zwangsmaßnahmen zulässig, die auf Antrag oder von Amts wegen ohne eine Anhörung der anderen Beteiligten ergangen sind. Nicht statthaft ist diese Erinnerung gegen Entscheidungen, die nach Anhörung aller Beteiligten durch einen begründeten Beschluss ergehen; in diesen Fällen wird die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO angebracht sein. Die Erinnerung nach § 766 ZPO wird hauptsächlich bei Maßnahmen des Gerichtsvollziehers in Betracht kommen, aber auch bei Maßnahmen des Rechtspflegers, wie z. B. bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Anhörung des Schuldners. (Dieser "Beschluss" ist nämlich eine Vollstreckungsmaßnahme, keine Entscheidung nach Anhörung).

Gemäß § 19 Abs. 2 Ziff. 2 RVG gehört diese Erinnerung zum Verfahren der Zwangsvollstreckung und löst somit in einer Vollstreckungssache keine zusätzliche Gebühr aus. Wenn der mit einer Vollstreckungssache beauftragte RA also in dieser Sache die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einlegt, dann gehört dies mit zu der Vollstreckungsangelegenheit und ist mit der 0,3 Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG bereits abgegolten. Eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG darf in diesem Fall für die Erinnerung nicht berechnet werden; siehe hierzu auch § 7 Rdn 105 ff.

 

Hinweis:

In § 15 Abs. 6 RVG werden zur Klarstellung neben den einzelnen Handlungen auch Tätigkeiten, die nach § 19 RVG zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, genannt. Dies hat z. B. insbesondere Bedeutung für einen RA, der in einer Zwangsvollstreckungssache lediglich mit der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO) beauftragt wird, aber nicht mit der Vollstreckung selbst. Gemäß § 19 Abs. 2 Ziff. 2 RVG gehört diese Erinnerung zum Verfahren der Zwangsvollstreckung und würde somit in einer Vollstreckungssache keine zusätzliche Gebühr auslösen. Wenn nun der RA, ohne einen Vollstreckungsauftrag zu haben, nur mit der Erinnerung nach § 766 ZPO beauftragt wird, würde eigentlich eine 0,5 Verfahrensgebühr für die Erinnerung gemäß Nr. 3500 VV RVG entstehen. Da der RA nach § 15 Abs. 6 RVG jedoch für eine einzelne Tätigkeit nicht mehr Gebühren erhalten kann als für einen Vollstreckungsauftrag insgesamt, kann er für diese Erinnerung gemäß § 15 Abs. 6 RVG i. V. m. § 19 Abs. 2 Ziff. 2 RVG nur eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG berechnen. Dies betrifft insbesondere den RA des Schuldners, der für diesen Erinnerung gegen eine Vollstreckungshandlung einlegen soll.

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