Rz. 11

Jede zur Verwirklichung des Gläubigeranspruchs ergriffene Vollstreckungsmaßnahme bildet einschließlich aller notwendigen Handlungen gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit. Mehrere verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen sind mehrere besondere Angelegenheiten.

 

Beispiele für verschiedene Angelegenheiten:

1. Vollstreckungsauftrag an GVZ, Empfangnahme der Unpfändbarkeitsbescheinigung und Mitteilung an Auftraggeber; nach Verbesserung der Vermögenslage des Schuldners später erneuter Vollstreckungsauftrag an GVZ (= 2 Angelegenheiten).
2. Vollstreckungsauftrag an GVZ; da Gläubiger nur teilweise befriedigt wurde, Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (= 2 Angelegenheiten).
 

Merke:

Führt ein Vollstreckungsversuch zu keiner oder nur zur teilweisen Befriedigung des Gläubigers, dann ist ein späterer erneuter Versuch keine Fortsetzung des früheren, sodass es sich bei dem erneuten Versuch um eine neue Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts handelt.

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