Rz. 29

Die Gebühren des RA für Vollstreckungsmaßnahmen können nur auf der Grundlage eines richtig berechneten Gegenstandswertes in der richtigen Höhe ermittelt werden. Dazu ist die Berechnung der bisher in der Vollstreckungssache aufgelaufenen Zinsen notwendig. Da diese Zinsen den Gegenstandswert erhöhen, kann es sein, dass durch die Einberechnung der Zinsen in den Streitwert die nächsthöhere Wertstufe in der Gebührentabelle erreicht wird. Wenn Sie die Zinsrechnung nicht beherrschen, kann Folgendes eintreten: Werden die Zinsen nicht oder zu niedrig berechnet, verschenkt der RA ihm zustehende Gebühren; werden die Zinsen zu hoch berechnet, werden überhöhte Gebühren verlangt!

 

Merke:

Bei Zwangsvollstreckungsaufträgen sind zur Ermittlung der Anwaltsgebühren die richtig berechneten Zinsen bis zum Tag der Antragstellung in den Gegenstandswert einzurechnen.

Der Euro-Betrag der bis zum Tag der Antragstellung berechneten Zinsen wird genau genommen nur für die Ermittlung der RA-Vergütung benötigt und wird deshalb zusammen mit den bisher aufgelaufenen Kosten zur Begründung des Gegenstandswertes in den Vollstreckungsauftrag aufgenommen. Bei der Pfändung müssen die Zinsen dann sowieso vom GVZ errechnet werden, da sie bis zum Pfändungstag weiterlaufen. Wenn man sie nun aber schon einmal wegen des Gegenstandswertes berechnet hat, kann man sie selbstverständlich auch deshalb in den Antrag mit aufnehmen, damit der GVZ dann nur die weiteren Zinsen bis zum Tag der Pfändung zu berechnen braucht.

Bei der Berechnung von Zinsen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung sind einige Besonderheiten zu beachten:

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