Rz. 9

Der Versorgungsausgleich bei der Scheidung setzt in jedem Fall voraus, dass auf den Versorgungsausgleich deutsches Recht anzuwenden ist (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG). Einen Versorgungsausgleich nach ausländischem Recht kann ein deutsches Gericht nicht durchführen. Das hat sich durch das VAStrRefG ggü. dem früheren Recht verändert (siehe oben § 3 Rdn 31 ff.).

 

Rz. 10

Die Anwendung des deutschen Rechts kann heute nur noch darauf beruhen, dass die Ehegatten die Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Rechts nach der VO 1259/2010 (Rom III VO) erfüllen. In Betracht kommt, dass deutsches Recht anzuwenden ist, weil die Beteiligten die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart haben (Art. 5 VO 1259/2010) oder dass einer der Fälle des Art. 8 VO 1259/2010 vorliegt, dass also beide Ehegatten beim Anhängigwerden des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Art. 8 lit a VO 1259/2010), hilfsweise, dass einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, während der andere noch nicht ein Jahr aus Deutschland weggezogen ist (Art. 8 lit b VO 1259/2010), weiter hilfsweise, dass beide Ehegatten deutsche Staatsbürger sind (Art. 8 lit c VO 1259/2010 und äußerst hilfsweise, dass das angerufene Gericht ein deutsches ist (Art. 8 lit d VO 1259/2010). Da es sich heute um Sachnormverweisungen handelt, ist der Verweis auf das deutsche Recht endgültig. Zu den Einzelheiten der Bestimmung des anwendbaren Rechts siehe oben § 3 Rdn 33 ff.

 

Rz. 11

Auch soweit deutsches Recht anzuwenden ist, findet ein Versorgungsausgleich trotzdem nicht von Amts wegen statt, wenn das Heimatrecht beider Eheleute einen Versorgungsausgleich nicht kennt, weil die Eheleute nicht gegen ihren Willen mit einem ihrer Rechtsbeziehung völlig fremden Rechtsinstitut konfrontiert werden sollen (siehe dazu § 3 Rdn 83 ff.).

 

Rz. 12

In den Fällen, in denen nach dem gerade Gesagten ein Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen stattfindet, kann jeder Ehegatte einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht stellen, wenn mindestens ein Ehegatte in Deutschland Versorgungsanrechte erworben hat (siehe § 3 Rdn 94 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge