Rz. 412

Grds. ist sowohl das Recht einen externen Ausgleich zu verlangen wie das Recht, eine Zielversorgung auszuwählen, nicht fristgebunden. Allerdings muss die Wahl zu dem Zeitpunkt ausgeübt sein, zu dem das Gericht seine Entscheidung trifft, d.h. bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung, ggf. noch in der Beschwerdeinstanz.[257]

 

Rz. 413

Das Gericht kann aber für die Erklärungen, die die externe Teilung eines Anrechts nach § 14 Vers­AusglG herbeiführen sollen, Fristen setzen (§ 222 Abs. 1 FamFG). In einem solchen Fall sind diese Erklärungen innerhalb der gesetzten Fristen abzugeben.[258] Das betrifft auch die Wahl einer Zielversorgung i.S.d. § 15 Abs. 1 VersAusglG durch die ausgleichsberechtigte Person.[259] Die Befugnis zur Fristsetzung soll es dem Gericht (vom Regelfall des Verbunds ausgehend) ermöglichen, das Verfahren voranzutreiben und damit letztlich die Scheidung zu beschleunigen. Eine feste Frist hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen, um die Flexibilität zu erhalten. Zu beachten ist, dass ein Versorgungsträger, der am elektronischen Übermittlungsverfahren teilnimmt, die Erklärungen nach § 222 FamFG auf diesem Wege übermitteln muss (§ 229 Abs. 3 FamFG).

 

Rz. 414

In der Praxis werden die Versorgungsträger normalerweise bereits zusammen mit der von ihnen übermittelten Auskunft mitteilen, ob sie eine externe Teilung wünschen, sei es im Rahmen einer Vereinbarung mit der ausgleichsberechtigten Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, sei es aufgrund des einseitigen Optionsrechts nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. In den Auskunftsersuchen des Gerichts an die Versorgungsträger ist bereits eine entsprechende Rubrik in den Formularen vorgesehen. Auch die Eheleute können sich über eine gewünschte Zielversorgung bereits in der Auskunft über die vorhandenen Anrechte erklären.

 

Rz. 415

Wird die vom Gericht gesetzte Frist für die Ausübung des Wahlrechts in Bezug auf die externe Teilung versäumt, kommt die Wahrnehmung der Rechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VersAusglG nicht mehr in Betracht. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Es ist dann intern auszugleichen.[260]

 

Rz. 416

Unterbleibt nur die Benennung einer Zielversorgung nach § 15 Abs. 1 VersAusglG, erfolgt der Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung bzw. über die Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 3 VersAusglG).

 

Rz. 417

Regelungen über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis sind nicht speziell vorgesehen, § 17 FamFG ist nicht direkt anwendbar, da es sich nicht um eine prozessuale, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Wahrscheinlich handelt es sich insoweit aber um ein Versehen des Gesetzgebers. In diesen Fällen sollte deswegen § 17 FamFG analog angewendet werden.[261] Insoweit ist aber die Frist des § 18 FamFG zu beachten: Die Wahl und der Nachweis der Aufnahmebereitschaft des Versorgungsträgers müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgen.

[257] OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496.
[258] NK-BGB/Götsche, § 15 VersAusglG Rn 10; § 14 Rn 69.
[260] NK-BGB/Götsche, § 15 VersAusglG Rn 10.
[261] Jurgeleit/Kemper, § 11 Rn 172; a.A. für richterliche Fristen allgemein Prütting/Helms/Ahn-Roth, § 17 FamFG Rn 9; Bumiller/Harders, § 17 Rn 5, die aber auf die Problematik bei § 222 FamFG nicht eingehen.

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