Verfahrensgang

AG Jever (Aktenzeichen 3 F 144/18 S)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu Ziffer 6) wird der am 19.06.2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever bezüglich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu Ziffer II Absatz 4 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger CC GmbH & Co. KG (Personalnummer: (...)) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Betrages von 14.190,49 EUR, bezogen auf den 31.05.2018, bei dem Versorgungsträger FF a.G. nach Maßgabe des Vertragsangebots vom 05.09.2019 (...) begründet. Der Versorgungsträger CC GmbH & Co. KG wird verpflichtet, den Kapitalbetrag in Höhe von 14.190,49 EUR an die FF a.G. zu zahlen.

II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde durch den am 19.06.2019 verkündeten Beschluss des Familiengerichts geschieden. Das Familiengericht hat mit gleichem Beschluss den Versorgungsausgleich geregelt.

Dabei hat es die Auskunft über das Anrecht des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der CC GmbH & Co. KG vom 15.03.2019 zugrunde gelegt, wonach der Antragsgegner während der Ehezeit ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 14.190,49 EUR erwirtschaftet hat. Die CC GmbH & Co. KG hat die externe Teilung des betrieblichen Anrechts nach §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG verlangt.

Das Familiengericht forderte die Antragstellerin auf, mitzuteilen, ob sie eine Zielversorgung wählt und wies zugleich darauf hin, dass die Aufnahmebereitschaft des gewählten Versorgungsträgers nachzuweisen sei. Hierauf legte die Antragstellerin einen Versicherungsschein über eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Tarif (...) der DD AG vor. Das Familiengericht setzte die DD AG unter Bezeichnung der Versicherungsnummer des vorgelegten Versicherungsscheins als gewählten Zielversorgung ein.

Hiergegen wendet sich die DD AG mit ihrer Beschwerde. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei nicht darüber informiert worden, dass sie Zielversorgungsträger des auszugleichenden Betrages werden soll und sei damit auch nicht einverstanden. Auch ermögliche der Tarif des durch die Antragstellerin vorgelegten Versicherungsschein keine gleichwertige Zuordnung und Verwaltung des extern zu teilenden Kapitalbetrages.

Die CC GmbH & Co. KG teilte unter dem 12.09.2019 mit, dass sich der mitgeteilte Ausgleichswert von14.190,49 EUR nicht geändert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Auskünfte der CC GmbH & Co. KG, der DD AG und der FF a.G. Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Beschwerdeführerin ist nicht gewählte Zielversorgungsträgerin. Wählt die ausgleichsberechtigte Person eine Zielversorgung, hat das Familiengericht nicht nur zu prüfen, ob die gewählte Zielversorgung die Anforderungen des § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG erfüllt, mithin ob die Zielversorgung angemessen ist, die Zahlung des Kapitalbetrages zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen sowie zu keiner schädlichen Verwendung führt, sondern auch, ob die ausgleichsberechtigte Person nachweist, dass die ausgewählte Zielversorgung mit dem Ausbau bzw. der Begründung des gewählten Anrechts einverstanden ist (Einverständniserklärung der Zielversorgung § 222 Abs. 2 FamFG; vgl. BGH v. 13.12.2017 - XII ZB 214/16, juris).

Verlangt der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 17 VersAusglG die externe Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes, steht der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu. Nach § 222 Abs. 1 FamFG ist dieses Wahlrecht in einer vom Gericht zu setzenden Frist auszuüben. Wird - wie vorliegend - das Wahlrecht ausgeübt, hat die ausgleichsberechtigte Person gemäß § 222 Abs. 2 FamFG innerhalb der gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 214/16 -, Rn. 10, juris).

Unter Berücksichtigung dessen ist die erstinstanzliche Wahl des Zielversorgungsträgers der Antragstellerin unwirksam. Diese hat zwar einen Zielversorgungsträger unter Vorlage eines Versicherungsvertrages benannt, nicht aber das Einverständnis des Versorgungsträgers nachgewiesen.

Nach § 222 Abs. 2 FamFG obliegt es der ausgleichsberechtigten Person, dem Familiengericht gegenüber rechtzeitig die Bereitschaft des Versorgungsträgers der gewählten Zielversorgung zur Begründung oder zum Ausbau eines Anrechts nachzuweisen. Ist - wie vorliegend - für die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG eine Frist nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzt, muss auch dieser Nachwe...

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