Rz. 267

Von der hälftigen Teilung des Rentenbetrags bzw. einer sonstigen Bezugsgröße (Entgeltpunkte, Rentenpunkte oder Ähnliches) profitiert der Ehegatte, für den eine Rente zu begründen einen höheren Kapitalaufwand erfordert als bei dem anderen Ehegatten. Diese Vorgehensweise führt deswegen für Frauen i.d.R. zu höheren Rentenbeträgen, als es eine hälftige Teilung des Deckungskapitals tun würde. Problematisch ist an dieser Vorgehensweise, dass sie ggf. zu einer Belastung des Versorgungsträgers führen kann, weil die Addition der Kapitalwerte, die den gleichen Rentenwerten korrespondieren, wegen der unterschiedlichen versicherungsmathematischen Berechnung zu einem Betrag führen kann, der über dem Kapitalwert der Versorgung liegt. In einem solchen Fall ist dieser Weg versperrt.

 

Rz. 268

Auch auf Fondsanteilen beruhende Versorgungen können durch Teilung der Bezugsgröße geteilt werden; es werden dann die in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile entsprechend geteilt.

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