Rz. 81

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringwertigkeit ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Regel allerdings in Richtung eines Ausschlusses geht. Will ein Ehegatte, dass der Ausgleich trotz Geringwertigkeit der Wertdifferenz bzw. der einzelnen Anrechte unterbleibt, muss er für die gegenteilige Ermessensentscheidung Tatsachen vortragen.[60]

 

Rz. 82

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist mit den Ehegatten zu erörtern.

 

Rz. 83

Dass der Versorgungsausgleich wegen § 18 VersAusglG nicht stattfindet, ist im Tenor der Entscheidung auszusprechen (§ 224 Abs. 3 FamFG). Insoweit sollte der genaue Ausgleichswert genannt werden, der von dem Ausschluss betroffen ist.[61] Der Ausspruch erwächst in Rechtskraft.

 

Rz. 84

Führt das Gericht entgegen § 18 VersAusglG den Ausgleich trotzdem durch, muss es das begründen.[62]

[60] Götsche, FamRB 2010, 344, 347.
[61] Borth, FamRZ 2010, 982.
[62] BGH v. 19.11.2014 – XII ZN 353/12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge