Rz. 88

Die konkrete Ausgestaltung der Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag des Familienpools hängt natürlich teilweise von der gewählten Rechtsform ab. Nachfolgend werden die Regelungen für einen Familienpool in der Rechtsform der KG oder GmbH & Co. KG dargestellt. Bei einem Familienpool in der Rechtsform der GbR oder der GmbH können aber im Ergebnis durch eine entsprechende Vertragsgestaltung gleiche Ergebnisse erzielt werden.

Muster 8.4: Gesellschaftsvertrag Familienpool

 

Muster 8.4: Gesellschaftsvertrag Familienpool

Ein kompletter Mustergesellschaftsvertrag eines Familienpools in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist im Downloadbereich verfügbar.

1. Kontengliederung

 

Rz. 89

Um auch bei mehreren Gesellschaftern den Überblick zu behalten, hat sich die nachfolgend dargestellte Kontengliederung bewährt. Indem in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass mit einfacher Mehrheit eine andere Kontengliederung und Verzinsung beschlossen werden kann, ist eine ausreichende Flexibilität sichergestellt.

 

Rz. 90

Muster 8.5: Kontengliederung

 

Muster 8.5: Kontengliederung

§ _________________________

Gesellschafterkonten

(1) Der Anteil der Gesellschafter am Festkapital der Gesellschaft wird auf dem jeweiligen Festkapitalkonto (Kapitalkonto I) gebucht. Die Höhe der Festkapitalkonten ist grundsätzlich unveränderlich und ausschlaggebend für die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter, insbesondere für deren Anteil an der gesamthänderisch gebundenen Rücklage, am Ergebnis und an den stillen Reserven. Das Festkapitalkonto ist unverzinslich.

(2) Auf dem Rücklagenkonto (Kapitalkonto II) werden die dem Gesellschafter zustehenden, jedoch nicht entnahmefähigen Gewinne sowie über die Pflichteinlage hinausgehende Zuzahlungen, die die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten, gebucht. Es dient zur Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft und weist keine Forderung der Gesellschaft aus; es wird nicht verzinst. Von dem Rücklagenkonto sind etwaige Verluste anteilig abzubuchen. Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschließen, dass Guthaben auf den Rücklagenkonten auf das Privatkonto umgebucht werden. Für alle Gesellschafter kann zudem gemeinsam ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto geführt werden.

(3) Auf dem Verlustvortragskonto werden Verluste gebucht, die nicht mehr durch Guthaben auf dem Rücklagenkonto ausgeglichen werden können. Gewinne können immer erst nach einem Ausgleich des Verlustvortragskontos auf dem Privatkonto gutgeschrieben werden.

(4) Auf dem Privatkonto werden Entnahmen, Einlagen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und dem jeweiligen Gesellschafter verbucht. Dies gilt insbesondere für Gewinngutschriften, soweit diese nicht zum Ausgleich des Verlustvortragskontos benötigt werden. Die Verzinsung wird im Einzelfall durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss festgelegt.

(5) Auf dem Darlehenskonto werden die von den oder an die Gesellschafter gewährten Darlehen verbucht. Die Verzinsung der Gesellschafterdarlehen wird im Einzelfall durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss festgelegt. Die Zinsen werden unbeschadet der steuerlichen Behandlung wie Aufwand oder Ertrag behandelt und auf dem Privatkonto verbucht.

(6) Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit eine andere Kontengliederung beschließen.

2. Gewinnbezugs-, Entnahme- und Stimmrechte

 

Rz. 91

In Gesellschaftsverträgen von Familienpools gibt es oft ein Bedürfnis für Gewinnbezugs-, Entnahme- und Stimmrechte, die sich nicht nach dem Festkapitalanteil der jeweiligen Gesellschafter richten, sondern davon abweichend geregelt sind. Grundsätzlich sind sog. disquotale Gewinnbezugs- und Stimmrechte zulässig.[92] Damit die gesellschaftsvertraglichen Regelungen aber auch bei einer zwar aktuell nicht absehbaren, aber dennoch natürlich immer möglichen Änderung der Rechtsprechung nicht unwirksam werden, sollte von zu extremen Gestaltungen abgesehen werden. Schließlich kann gerade ein Familienpool als generationenübergreifendes Gestaltungsmittel noch vielen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen ausgesetzt sein. Zudem müssen die teilweise strengeren steuerrechtlichen Anforderungen bei der Gestaltung berücksichtigt werden.

[92] Mutter, ZEV 2007, 512; Schulz/Brunner/Werz, Spezial zu BB 2005, Heft 32.

a) Gewinnbezugsrecht

 

Rz. 92

In Literatur und Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Regelung zur Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen Vorgaben und damit auch vom Verhältnis der Kapitalanteile abweichen kann. Für die KG regelt § 168 Abs. 2 HBG dies ausdrücklich. Auch für die GmbH wird in § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG ausdrücklich eine abweichende Regelung in der Satzung zugelassen. Kritisch sind nur sehr stark disquotal ausgestaltete Gewinnverteilungsschlüssel (z.B. Gewinnanteil 95 % bei einem Kapitalanteil von 5 %).

 

Rz. 93

Muster 8.6: Disquotale Gewinnbeteiligung

 

Muster 8.6: Disquotale Gewinnbeteiligung

§ _________________________

Gewinnverteilung

(1) Abweichend von der Beteiligung der Gesellschafter am Festkapital...

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