Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1100 Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 2. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 8.5: Kontengliederung

§ _________________________

Gesellschafterkonten

(1) Der Anteil der Gesellschafter am Festkapital der Gesellschaft wird auf dem jeweiligen Festkapitalkonto (Kapitalkonto I) gebucht. Die Höhe der Festkapitalkonten ist grundsätzlich unveränderlich und ausschlaggebend für die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter, insbesondere für deren Anteil an der gesamthänderisch gebundenen Rücklage, am Ergebnis und an den stillen Reserven. Das Festkapitalkonto ist unverzinslich.

(2) Auf dem Rücklagenkonto (Kapitalkonto II) werden die dem Gesellschafter zustehenden, jedoch nicht entnahmefähigen Gewinne sowie über die Pflichteinlage hinausgehende Zuzahlungen, die die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten, gebucht. Es dient zur Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft und weist keine Forderung der Gesellschaft aus; es wird nicht verzinst. Von dem Rücklagenkonto sind etwaige Verluste anteilig abzubuchen. Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschließen, dass Guthaben auf den Rücklagenkonten auf das Privatkonto umgebucht werden. Für alle Gesellschafter kann zudem gemeinsam ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto geführt werden.

(3) Auf dem Verlustvortragskonto werden Verluste gebucht, die nicht mehr durch Guthaben auf dem Rücklagenkonto ausgeglichen werden können. Gewinne können immer erst nach einem Ausgleich des Verlustvortragskontos auf dem Privatkonto gutgeschrieben werden.

(4) Auf dem Privatkonto werden Entnahmen, Einlagen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und dem jeweiligen Gesellschafter verbucht. Dies gilt insbesondere für Gewinngutschriften, soweit diese nicht zum Ausgleich des Verlustvortragskontos benötigt werden. Die Verzinsung wird im Einzelfall durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss festgelegt.

(5) Auf dem Darlehenskonto werden die von den oder an die Gesellschafter gewährten Darlehen verbucht. Die Verzinsung der Gesellschafterdarlehen wird im Einzelfall durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss festgelegt. Die Zinsen werden unbeschadet der steuerlichen Behandlung wie Aufwand oder Ertrag behandelt und auf dem Privatkonto verbucht.

(6) Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit eine andere Kontengliederung beschließen.

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