Rz. 180

In zivilrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen stets der notariellen Beurkundung bedarf (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die schenkweise Übertragung von GmbH-Anteile ist im Hinblick auf die potenzielle Ausfallhaftung bzw. Haftung bei Kapitalrückzahlung des Minderjährigen gem. §§ 16, 24, 31 Abs. 3 GmbHG nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sodass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, wenn der Schenker gleichzeitig gesetzlicher Vertreter ist.[198] Der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft fällt zwar grds. nicht unter § 1822 Nr. 3 BGB, allerdings kommt unter Umständen § 1822 Nr. 10 BGB als Genehmigungstatbestand in Betracht, wenn eine konkrete Möglichkeit der Inanspruchnahme des Minderjährigen für Verbindlichkeiten des Vorgängers oder der Mitgesellschafter nach §§ 16 Abs. 3, 24, 31 Abs. 3 GmbHG besteht. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Stammeinlage noch nicht voll eingezahlt ist.[199] Auch hier sollte stets vorsorglich ein Negativattest des Familiengerichts beantragt werden.

[198] Bürger, RNotZ 2006, 156, 162; Ivo, in: Wachter, Praxis des Handels- & Gesellschaftsrechts, § 19 Rn 61; Kögel, in: MAH ErbR, § 40 Rn 208; Maier-Reimer/Marx, NJW 2005, 3025, 3025 f.; Ridder, in: MAH ErbR, § 32 Rn 76; siehe auch die ausführliche Darstellung in § 11 Rdn 78.
[199] Kölmel, RNotZ 2010, 1, 23; Kroll-Ludwigs, in: MüKo, § 1822 BGB Rn 65; siehe auch die ausführliche Darstellung in § 11 Rdn 79.

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