Rz. 78
Ein entgeltlicher Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist hinsichtlich der übernommenen Gegenleistung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Auch die schenkweise Übertragung (voll eingezahlter) GmbH-Anteile ist im Hinblick auf die potenzielle Ausfallhaftung bzw. Haftung bei Kapitalrückzahlung des Minderjährigen gem. §§ 16, 24, 31 Abs. 3 GmbHG nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sodass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, wenn der Schenker gleichzeitig gesetzlicher Vertreter ist.[106] Für die gleichzeitige Schenkung an mehrere Minderjährige genügt ein Ergänzungspfleger, da die Rechtsgeschäfte allein zwischen den jeweiligen Minderjährigen und dem Übergeber stattfinden.[107] Die Schenkung von voll eingezahlten Aktien ist hingegen stets lediglich rechtlich vorteilhaft, da eine entsprechende Ausfallhaftung nicht in Betracht kommt.[108]
Rz. 79
Der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft fällt grds. nicht unter § 1822 Nr. 3 BGB, da es sich bei dem Erwerb von Geschäftsanteilen oder Aktien nicht um den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages handelt.[109] Der entgeltliche Erwerb (nahezu) sämtlicher Geschäftsanteile oder Aktien wird jedoch unter Umständen als wirtschaftlicher Übergang des Erwerbsgeschäftes angesehen, sodass mitunter die Genehmigung nach § 1822 Nr. 3, 1. Alt. BGB erforderlich ist.[110] Bei einem unentgeltlichen Erwerb kommt hingegen unter Umständen § 1822 Nr. 10 BGB in Betracht, wenn eine konkrete Möglichkeit der Inanspruchnahme des Minderjährigen für Verbindlichkeiten des Vorgängers oder der Mitgesellschafter nach §§ 16 Abs. 3, 24, 31 Abs. 3 GmbHG besteht und er eine Regressmöglichkeit haben soll.[111] Dies ist z.B. der Fall, wenn die Stammeinlage noch nicht voll eingezahlt ist.[112]
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