Rz. 19

Bis zur Erbschaftsteuerreform im Jahre 2009 wurden Familienpools in der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG verwendet, um die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen zu erhalten. Seit dem Jahr 2009 erhalten Familienpools in der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG zwar regelmäßig nicht mehr die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen.[17] Allerdings können im Einzelfall einkommensteuerrechtliche Vorteile genutzt werden, die es gegen die mit der steuerlichen Gewerblichkeit verbundenen Nachteile abzuwägen gilt.

[17] Hintergrund ist, dass vermietete Immobilien sowie Wertpapiere erbschaftsteuerlich als sog. "Verwaltungsvermögen" zu qualifizieren sind, welches schon seit der Erbschaftsteuerreform 2009 nur noch bei Einhaltung bestimmter Quoten an einer erbschaftsteuerlichen Verschonung teilhaben konnte und welches seit den zum 1.7.2016 in Kraft getretenen Änderungen im Grundsatz überhaupt nicht mehr zum begünstigten Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gehört; vgl. hierzu unten Rdn 169).

a) Zivilrechtliche Aspekte bei der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

 

Rz. 20

Zivilrechtlich sind eigentlich keine Besonderheiten gegenüber der normalen KG oder der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG zu berücksichtigen. Teilweise müssen jedoch aufgrund von steuerrechtlichen Implikationen Anpassungen vorgenommen werden. So ist zum Beispiel darauf zu achten, dass auch die nachfolgenden Generationen einkommensteuerlich zu Mitunternehmern werden. Die Rechte der "Senioren" dürfen daher trotz der zivilrechtlichen Zulässigkeit, anders als bei der normalen KG, nicht zu stark ausgestaltet werden.

b) Ertragsteuerrechtliche Aspekte bei der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

 

Rz. 21

Eine GmbH & Co. KG, bei der ausschließlich die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung befugt ist, gilt ertragsteuerlich stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (sog. "gewerbliche Prägung", § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), auch wenn sie ausschließlich eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt.[18] Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ist für einkommensteuerliche Zwecke zwar wie alle Personengesellschaften "transparent", d.h. die Einkünfte werden den Gesellschaftern anteilig – unabhängig von einer Entnahme[19] – zugerechnet. Die Gesellschafter erzielen jedoch ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).[20]

 

Rz. 22

Hinsichtlich der Besteuerung bestehen auch im Übrigen keine Unterschiede gegenüber einer originär gewerblichen GmbH & Co. KG. Da die Gesellschaft ausschließlich über Betriebsvermögen verfügt, gelten mit Blick auf Immobilienveräußerungen nicht die für Immobilien im Privatvermögen geltenden Besteuerungsregeln (insbesondere nicht die zehnjährige Spekulationsfrist, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), sondern Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien des Gesellschaftsvermögens unterliegen im Grundsatz auf Ebene der Gesellschafter der Einkommensteuer. Gegebenenfalls ist es jedoch möglich, eine sofortige Versteuerung der beim Verkauf realisierten Wertsteigerungen (stillen Reserven) zu vermeiden. Hierzu kann unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe des realisierten Veräußerungsgewinns ein gewinnmindernder Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskosten von im selben oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafften anderen Immobilien erfolgen oder es kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in späteren Jahren auf neu angeschaffte Immobilien "übertragen" werden kann (§ 6b EStG).[21] Hierdurch kommt es zu einem Steuerstundungseffekt.

 

Rz. 23

Die Gesellschaft selbst unterliegt im Grundsatz der Gewerbesteuer. Eine auf Ebene der Gesellschaft zu zahlende Gewerbesteuer kann – innerhalb gewisser Höchstgrenzen – auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden (§ 35 EStG). In jedem Fall wird der Gewerbeertrag bei immobilienhaltenden Gesellschaften um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden, nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG). Beschränkt sich die Tätigkeit der Gesellschaft jedoch auf die Vermietung eigenen Grundbesitzes[22] oder wird daneben ausschließlich eigenes Kapitalvermögen verwaltet, so wird der maßgebliche Gewerbeertrag stattdessen auf Antrag um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung, § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG).[23] Die Erträge einer ausschließlich grundstücksverwaltenden GmbH & Co. KG unterliegen daher im Regelfall nicht der Gewerbesteuer.

 

Rz. 24

Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ist sowohl handelsrechtlich (§§ 6, 105 Abs. 2 HGB) als auch steuerrechtlich (§ 140 AO) buchführungspflichtig und zur Aufstellung von Jahresabschlüssen (§§ 238 ff., 264 ff., 264a Abs. 1 HGB; §§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 EStG) verpflichtet. Der steuerliche Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt (§ 5 Abs. 1 EStG) und den Gesellschaftern anteilig zugewiesen. Auch hier erfolgt eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 181 AO). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass handelsrechtlich eine Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlüsse im elektronis...

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