Rz. 5

Erkennungsdienstliche Maßnahmen, wie die Anfertigung von Fotografien oder eine Gegenüberstellung, muss ein Beschuldigter im Bußgeld- wie im Strafverfahren gem. § 81b StPO grundsätzlich dulden (LG Zweibrücken NZV 2000, 101), zumindest dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes im Raum steht.

 

Achtung: Nach Änderung der StPO Anspruch auf Beistand eines Verteidigers

Die im Jahre 2019 erfolgte Änderung der StPO gewährt dem Verteidiger, der von einer beabsichtigten Gegenüberstellung benachrichtigt werden muss, jetzt ein Anwesenheitsrecht, § 58 Abs. 2 StPO.

Ist dies unterlassen worden, sollte der Verteidiger gegen die Verwertung des Ergebnisses Widerspruch einlegen und ein Beweisverwertungsverbot geltend machen.

Die eigenständige Anordnung einer solchen Gegenüberstellung durch die Polizei ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn ein anthropologischer Sachverständiger in der Lage ist, in der Hauptverhandlung ein Gutachten zu erstellen. Die Unverhältnismäßigkeit führt allerdings nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot (OLG Stuttgart NJW 2014, 3590).

 

Rz. 6

 

Achtung: Veröffentlichung von Fahrerfotos zur Identifizierung

In einem OWi-Verfahren ist die im Strafrecht gem. § 131b Abs. 1 StPO mögliche Veröffentlichung von Lichtbildern zur Identitätsfeststellung unzulässig, denn Regelungen der StPO, die selbst im Strafverfahren nur bei bestimmten Straftaten oder - wie im Falle des § 131b Abs. 1 StPO - nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung anzuwenden sind, können auch nicht über § 46 OWiG auf das Bußgeldverfahren übertragen werden, denn auch § 46 OWiG lässt nur eine sinngemäße Anwendung der StPO-Vorschriften auf das Bußgeldverfahren zu (LG Bonn NZV 2006, 163).

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