Rz. 3

Häufig missachtet die Polizei bei ihrer Ermittlungstätigkeit in Verkehrssachen datenschutzrechtliche Bestimmungen, z.B. dadurch, dass sie ohne vorausgegangenen Ermittlungsversuch sofort auf die beim Wohnsitzpassamt des Betroffenen vorhandenen Passfotos zugreift. Das ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nämlich nur zulässig, wenn die Polizei zuvor auf anderem Wege vergeblich versucht hat, die Identität zu klären (BayObLG NZV 2003, 559).

Ein Verstoß hiergegen führt jedoch nach h.M. nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (OLG Stuttgart zfs 2002, 499; BayObLG NZV 2004, 38; OLG Bamberg DAR 2006, 336), wobei diese Frage in der Praxis ohnehin meistens nur theoretischer Natur ist, da der verantwortliche Fahrer dann ja ermittelt ist und identifiziert werden kann.[1]

[1] Zu den Einzelheiten der Kollision von Datenschutz und Ermittlungstätigkeit siehe § 10 Rdn 16 ff.

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