Rz. 77

Die frühere Rechtsprechung kann auch insoweit nicht fortgeführt werden, als der Verweis des § 17 Abs. 2 WEG auf § 14 WEG damit einhergeht, dass nunmehr andere Pflichten gelten. Auffälligstes Beispiel ist wohl der Wegfall von § 14 Nr. 2 WEG a.F. Bislang wurde es durchweg für möglich befunden, ein Entziehungsverfahren darauf zu stützen, dass der Eigentümer nicht auf einen störenden Nutzer seiner Einheit einwirkt.[72] Dies wird in Zukunft nicht mehr ohne weiteres fortzuführen sein, da die Pflicht aus § 14 Nr. 2 WEG a.F. eben entfallen ist. Auch die Beschränkung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG auf Störungen des Sondereigentums kann sich insoweit auf das Entziehungsverfahren auswirken, als die Unterlassung von Störungen des Gemeinschaftseigentums nicht mehr vom gesetzlichen Pflichtenkanon erfüllt ist.[73] Hier kommt ein Entziehungsverfahren nur nach einer Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 WEG in Betracht, da der störende Miteigentümer dann gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG verstößt.

[72] S. zuletzt BGH, Urt. v. 14.9.2018 – V ZR 138/17, ZMR 2019, 51 = ZfIR 2019, 147 m.w.N.
[73] Hierzu s.o. § 3 Rdn 21 ff.

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