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Eine Möglichkeit, dieses vom Gesetzgeber bei der Aufhebung von § 21 Abs. 8 WEG a.F. offenkundig übersehene Problem zu lösen, könnte in der Erweiterung der Hinweispflichten durch das Gericht liegen. Sieht das Gericht dem Grunde nach einen Anspruch auf die begehrte Beschlussfassung, ohne die Ermessensausübung des Klägers zu teilen, müsste es ihn darauf hinweisen. Hierbei dürfte freilich eine bloße Äußerung der Art, dass ein bestimmter Gesichtspunkt nicht berücksichtigt wurde, nicht genügen. Das Gericht müsste wohl dezidierte Hinweise auf die für besser erachtete Beschlussfassung geben, um dem Kläger eine sachgerechte Antragstellung zu ermöglichen.

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