Rz. 58

Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei auch die Kosten der Nebenintervenienten. Damit wirft die Möglichkeit der Nebenintervention das aus dem früheren Recht bekannte Problem wieder auf, dass der Beschlusskläger mit einer Vielzahl von Erstattungsansprüchen rechnen muss. Das neue Recht bietet mit § 44 Abs. 4 WEG eine ähnliche Lösung an wie das alte in § 50 WEG a.F.[52] Danach sollen die Kosten von Nebenintervenienten nur zu erstatten sein, "wenn die Nebenintervention geboten war." Damit knüpft der Gesetzgeber bewusst an das frühere Recht an. Die Gebotenheit soll wie nach dem bestehenden Recht (§ 50 WEG a.F.) zu verstehen sein.[53] Dies ist insbesondere bei der besonderen Betroffenheit eines Wohnungseigentümers der Fall, etwa bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Gestattung einer baulichen Veränderung. Der Miteigentümer, der einen kostspieligen Anbau durch einen ebenso kostspieligen Rückbau beseitigen soll, ist weit stärker betroffen als die anderen Wohnungseigentümer, denen allenfalls eine Belastung mit den Verfahrenskosten droht.[54] Wie nach altem Recht ist diese Frage erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären, wie der Verweis in § 44 Abs. 4 WEG auf § 91 ZPO zeigt.

[52] BT-Drucks 19/18791, S. 82.
[53] BT-Drucks 19/18791, S. 82.
[54] Ähnlich Drasdo, ZMR 2008, 268, der auf die unterschiedlichen finanziellen und sonstigen Auswirkungen einer Ungültigerklärung abstellt.

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