Rz. 235

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, § 26 Abs. 1 FamGKG.

Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 FamGKG (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners (z.B. Entscheidungsschuldners) nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, § 26 Abs. 2 S. 1 FamGKG. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht, § 26 Abs. 2 S. 2 FamGKG.

 

Rz. 236

Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 FamGKG haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des JVEG handelt und die Partei, der die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat, § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist, § 26 Abs. 3 S. 2 FamGKG.

 

Rz. 237

Eine generelle Auslegung der Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG (entspricht § 31 Abs. 3 S. 1 GKG), dass auch bei nachträglicher Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners ausscheidet, ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht geboten.[301]

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