Rz. 21
Ebenso wie im allgemeinen Zivilprozess (§ 118 ZPO) eröffnet auch § 77 Abs. 1 FamFG dem Gericht die Möglichkeit, die anderen Verfahrensbeteiligten zum Begehren des um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Antragstellers anzuhören, und zwar nach § 77 Abs. 1 S. 2 FamG n.F. auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsteller. In diesem Zusammenhang ermöglicht § 117 Abs. 2 ZPO in der Fassung seit Inkrafttretens des FGG-RG es nunmehr, die zu den Gerichtsakten gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers dem Antragsgegner zur Einsichtnahme zu überlassen, soweit dieser einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers hat.[89] Es reicht jeder Auskunftsanspruch nach dem BGB aus, er muss nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens sein.[90] Allerdings muss er sich inhaltlich auf die Verhältnisse in der abgegebenen Erklärung beziehen.[91] Versagt das Gericht dem Gegner die Einsicht, ist hiergegen die sofortige Beschwerde nicht statthaft, weil das Verfahrenskostenhilfeverfahren auf die Richtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das Gericht,[92] nicht jedoch auf einen Informationsgewinn des Gegners zielt.[93] Der Gegner muss dann eben seinen Auskunftsanspruch geltend machen.[94] Wird die Einsichtnahme bewilligt, so ist hiergegen – mit Blick auf das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes und den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung – die sofortige Beschwerde eröffnet.[95] Dies könnte dazu führen, dass unwahre Angaben in jener Erklärung künftig häufiger als bisher aufgedeckt werden.
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