Rz. 22

Soweit es nicht um die Nachfolge in ein Einzelunternehmen, sondern in eine Gesellschafterstellung geht, sind neben erb- und steuerrechtlichen Aspekten auch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt die eherne Grundregel: Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht!

Gerade im Bereich der Personengesellschaften bestimmen demzufolge die maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen darüber, ob und inwieweit der Gesellschaftsanteil überhaupt vererblich ist. Vor diesem Hintergrund ist eine genaue Abstimmung des Unternehmertestaments auf die gesellschaftsrechtliche Situation bzw. den konkreten Gesellschaftsvertrag unabdingbar.

 

Rz. 23

Sieht beispielsweise bei einer Personengesellschaft der Gesellschaftsvertrag vor, dass nur "diejenigen Abkömmlinge Nachfolger in der Gesellschaft werden können, die auch Erben werden", kann nicht mit einem Berliner Testament gearbeitet werden. Denn die Ehefrau des Unternehmers kann den Anteil nicht erhalten, da sie kein Abkömmling ist.[21] Wird sie als Erbin eingesetzt, rückt sie nicht in die Gesellschaft nach. Vielmehr wächst der Anteil den Mitgesellschaftern an und ist für die Familie verloren, wenn die anderen Gesellschafter kein Einsehen haben und ersatzweise ein Kind in die Gesellschaft aufnehmen.

 

Rz. 24

Bei Personengesellschaften gilt es also immer zunächst zu prüfen, ob bzw. an wen die Gesellschafterstellung überhaupt vererbt werden kann. Bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ist die grundsätzliche Vererblichkeit zwar zwingend vorgegeben.[22] Nichtsdestotrotz kann durch sog. Einziehungs- bzw. Abtretungsklauseln (vgl. unten Rdn 50 f.) das durch den Erbfall zunächst eintretende Ergebnis wieder in Frage gestellt werden. Aus diesem Grund ist auch hier stets eine genaue Prüfung des entsprechenden Gesellschaftsvertrages angezeigt.

[22] Vgl. § 15 GmbHG; BeckOGK BGB/Riedel, § 1922 Rn 624; Palandt/Weidlich, § 1922 Rn 23: Da sich im AktG keine spezialgesetzliche Regelung findet, folgt die Vererblichkeit von Aktien aus der allg. Vorschrift des § 1922; MüKo/Leipold, § 1922 Rn 103, 104.

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