Rz. 16

Einen Erbvertrag kann jedoch nur derjenige schließen, der darüber hinaus unbeschränkt geschäftsfähig ist und zusätzlich das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2275 Abs. 1 BGB). Mit Wirkung vom 22.7.2017 wurde der § 2275 Abs. 2 BGB aufgehoben, so dass es dem Minderjährigen nicht mehr möglich ist, mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter einen Erbvertrag zu schließen. Sinn und Zweck dieser Gesetzesänderung ist es, den Minderjährigen von der erheblichen Bindung des Erbvertrages zu schützen. Ein dennoch errichteter Erbvertrag ist gem. § 105 BGB nichtig.[33] Dem Minderjährigen ist es jedoch nach wie vor möglich mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter als Vertragsgegner einen Erbvertrag zu schließen, wenn dieser für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ein lediglich rechtlicher Vorteil ist jedoch bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Minderjährige als Vertragspartner im Gegenzug zu seiner Einsetzung Verpflichtungen wie Unterhalt oder Pflege übernimmt (vgl. § 2295 BGB).[34]

 

Rz. 17

Ebenfalls wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen § 2275 Abs. 3 BGB aufgehoben, der die Möglichkeit der Schließung eines Erbvertrages eines minderjährigen Ehegatten bzw. Verlobten mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter ermöglichte. Verträge, die vor der Änderung des Gesetzes geschlossen wurden, dürfen jedoch fortbestehen.[35]

[33] Palandt/Weidlich, § 2275 Rn 1.
[34] Palandt/Weidlich, § 2275 Rn 2.
[35] Palandt/Weidlich, § 2275 Rn 3.

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