Rz. 125

Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen, § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG.[83] Das gilt für Pflichtteilsansprüche (siehe Rdn 129>) und andere allgemeine Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Konsumentendarlehen oder die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs). Gem. § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG gilt dies nicht für Kosten i.S.d. § 6 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, mithin sonstige Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Kosten für Bestattung, Grabdenkmal und Abwicklung, Regelung und Erlangung des Erwerbs).

 

Rz. 126

Die Berechnung der abzugsfähigen Schulden und Lasten richtet sich § 10 Abs. 6 S. 7–10 ErbStG. Der Anteil nach dem solche Schulden und Lasten den einzelnen Vermögensgegenständen zuzurechnen ist, bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands (nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten) zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände (nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten).Greift nach §§ 13a und 13c ErbStG eine (teilweise) teilweise Steuerbefreiung (Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften) ist gem. § 10 Abs. 6 S. 8 ErbStG nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG abzustellen

 

Rz. 127

Der so ermittelte auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand (z.B. wegen Fremdvermietung zu Wohnzwecken gem. § 13d ErbStG (siehe § 6 Rdn 58 ff.>)) steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c ErbStG befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG entspricht.

 

Rz. 128

Ein Berechnungsbeispiel findet sich in der Gesetzesbegründung:

 

Beispiel

Alleinerbin des Erblassers E ist Tochter T; Sohn S macht den Pflichtteil in Höhe von 822.000 EUR geltend.

Der Nachlass besteht aus folgendem Vermögen:

 
Anteile an einer GmbH (vollständig begünstigtes Vermögen) 1.500.000 EUR
Beteiligung an einer KG (vollständig begünstigtes Vermögen) + 500.000 EUR
Grundbesitz + 1.500.000 EUR
Bankguthaben + 1.000.000 EUR
Wert der Nachlassgegenstände 4.500.000 EUR
 
Schuld aus Anschaffung GmbH-Anteile + 600.000 EUR
Schuld aus Anschaffung Grundbesitz + 400.000 EUR
Konsumentendarlehen + 200.000 EUR
Pflichtteilslast + 822.000 EUR
Bestattungskosten + 12.000 EUR
Wert der Nachlassverbindlichkeiten 2.034.000 EUR

wirtschaftlich zuzuordnende Schulden

 
Nettowert des nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögens (1.500.000 EUR + 500.000 EUR =) 2.000.000 EUR – 600.000 EUR 1.400.000 EUR
Nettowert des anderen Vermögens 2.500.000 EUR – 400.000 EUR + 2.100.000 EUR
Summe 3.500.000 EUR
 
Aufteilung Pflichtteilslast und Konsumentendarlehen (822.000 EUR + 200.000 EUR =) 1.022.000 EUR
Hiervon entfällt auf das nach § 13a ErbStG begünstigte Vermögen 1.022.000 EUR x 1.400.000 EUR : 3.500.000 EUR = 408.800 EUR
das andere Vermögen 1.022.000 EUR x 2.100.000 EUR: 3.500.000 EUR = 613.200 EUR

Kürzung des Schuldenabzugs

Die auf das nach § 13a ErbStG begünstigte Vermögen entfallenden Schulden sind zu kürzen.

 
Vermögen vor Anwendung des § 13a ErbStG 2.000.000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % (§ 13a Abs. 1 i.V.m. § 13b Abs. 2 ErbStG) ./. 1.700.000 EUR
verbleibender Wert     300.000 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG  
Abzugsbetrag   150.000 EUR  
verbleibender Wert 300.000 EUR    
Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Unterschiedsbetrag 150.000 EUR    
davon 50 %   ./. 75.000 EUR  
verbleibender Abzugsbetrag   75.000 EUR ./. 75.000 EUR
Vermögen nach Anwendung des § 13a ErbStG     225.000 EUR
Abzugsfähiger gekürzter Teilbetrag der Schulden
Zu kürzender Schuldbetrag (600.000 EUR + 408 800 EUR =) 1.008.800 EUR    
Nach Kürzung verbleiben 1.008.800 EUR x 225.000 EUR : 2.000.000 EUR =   113.490 EUR
Die dem anderen Vermögen zuzurechnenden ungekürzt abzugsfähigen Schulden (400.000 EUR + 613 200 EUR =)   + 1.013.200 EUR
Bestattungskosten     + 12.000 EUR
Insgesamt abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten   1.138.690 EUR
Wert der Nachlassgegenstände   + 4.500.000 EUR
Abzüglich Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG (1.700.000 EUR + 75.000 EUR)   ./. 1.775.000 EUR
abzüglich Nachlassverbindlichkeiten   ./. 1.138.690 EUR
steuerpflichtig verbleibender Wert   1.586.310 EUR
[83] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I 3096, in Kraft getreten am 29.12.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge