Rz. 100

Das Gutachten – auch wenn der Steuerpflichtige einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeschaltet hat – ist für die Finanzverwaltung nicht bindend, sondern unterliegt der freien Beweiswürdigung des zuständigen Finanzamts und nachfolgend der Finanzgerichtsbarkeit. Diese dürfen und müssen das Gutachten zunächst auf Plausibilität und dann inhaltlich auf sachliche Richtigkeit hin überprüfen. Ist es unschlüssig bzw. enthält es Mängel (z.B. methodische Mängel oder unzutreffende Wertansätze), kann das Finanzamt das Gutachten schlicht (ohne eigenes Gegengutachten) zurückweisen.[52] Geht das Gutachten hingegen von richtigen Tatsachen aus, folgt es einem logischen Aufbau, kommt es zu schlüssigen Ergebnissen und entspricht es der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), ist regelmäßig der im Gutachten ermittelte Wert anzusetzen.[53]

[52] R B 198 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[53] Rössler/Troll/Halaczinsky, BewG, § 198 Rn 21.

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