Rz. 253

Im Totalschadensfall ist der Nutzungsausfall bereits aus der Natur der Sache heraus gegeben: Ein – zumindest technisch – total beschädigtes Fahrzeug ist nicht zu benutzen. Beim wirtschaftlichen Totalschaden kann das im konkreten Fall anders und eine Weiterbenutzung durchaus möglich – ggf. sogar aus Schadensminderungsgesichtspunkten heraus geboten – sein.

 

Rz. 254

Der Nachweis des tatsächlichen Nutzungsausfalls ist also u.U. gesondert zu erbringen und kann oft durch Vorlage einer Fotokopie der Zulassungsbescheinigung des Ersatzfahrzeugs erfolgen. Die Anschaffung eines Neuwagens oder anderweitigen Ersatzwagens spricht für die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungswillen des Geschädigten (LG Saarbrücken zfs 2002, 282). Vgl. zur Problematik bei zunächst nicht vorgenommener Ersatzbeschaffung die Ausführungen oben (siehe Rdn 52 ff.).

 

Rz. 255

Schon im ersten Gespräch sollte der Mandant daher zunächst mündlich, dann noch einmal schriftlich in dem mandatsbestätigenden Schreiben darauf hingewiesen werden, diesen Nachweis beizubringen.

 

Rz. 256

 

Tipp

Der Mandant muss stets auf das Erfordernis eines konkreten Nutzungsausfallnachweises hingewiesen werden. Der Nachweis kann wie folgt erbracht werden bei

Reparaturschaden:

Vorlage der Rechnung
Reparaturdauerbescheinigung der Werkstatt

bei Selbstreparatur:

  • Bescheinigung von Mithelfern
  • Foto des Fahrzeugs in repariertem Zustand
  • Reparaturbescheinigung des Sachverständigen

Totalschaden:

Fotokopie der Zulassungsbescheinigung des Ersatzfahrzeugs

Im Prozess:

Vernehmung von Zeugen oder des Geschädigten als Beweisführer nach § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO.

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