Rz. 110

Wenn ausweislich des Sachverständigengutachtens theoretisch auch der 130-%-Fall (siehe § 7 Rdn 75 ff.) möglich ist, der Geschädigte also auch reparieren lassen könnte, obwohl eigentlich ein Totalschaden vorliegt, dann hat er in jedem Falle das Recht, zunächst den Eingang des schriftlichen Gutachtens abzuwarten, um anhand dessen eine Entscheidung zu treffen.

 

Rz. 111

Ferner steht dem Geschädigten eine gewisse Prüfungszeit zu, innerhalb der er anhand eines Sachverständigengutachtens prüfen kann, ob eine Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand in zumutbarer Weise möglich ist oder ob ein Totalschaden vorliegt.

 

Rz. 112

Steht Letzterer eindeutig und für jeden Laien sofort ersichtlich fest, gibt es natürlich nichts mehr zu überlegen, ebenso, wenn eindeutig ein Reparaturschaden gegeben ist. Dann wird vom Geschädigten sofortiges Handeln verlangt.

 

Rz. 113

Ist aber z.B. die 130-%-Regelung denkbar, ist dem Geschädigten eine Überlegungsfrist zuzubilligen, die von der Rechtsprechung in der Regel auf ca. fünf (AG Aschaffenburg zfs 1999, 103) bis sieben Tage (BGH NJW 1975, 160), sogar auf bis zu zehn Tage (AG Gießen zfs 1995, 93) angesetzt wird (vgl. dazu unten Rdn 285).

 

Rz. 114

Auch dann, wenn sich der Geschädigte erst nach begonnener Reparatur dazu entschließt, statt der weiteren Durchführung der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs ein anderweitiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen, kann er die zusätzlich angefallenen Mietwagenkosten bzw. den Nutzungsausfall ebenfalls ersetzt verlangen (LG Hagen zfs 1999, 517).

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