Rz. 609

Wenn der Geschädigte jedoch die Kaskoversicherung auch wegen des höheren Leistungsumfanges in Anspruch nimmt, hatte er nach einem Teil der Rechtsprechung keinen Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens (OLG Saarbrücken zfs 1986, 70; LG Bremen zfs 1993, 267).

 

Rz. 610

Einen höheren Leistungsumfang gab es zum einen bei der sog. Neupreisentschädigung, die inzwischen in den AKB kaum noch vereinbart wird. In Betracht kommt aber immer noch eine Kaskoinanspruchnahme anstelle einer durch die Haftungsquote belasteten Haftpflichtregulierung. In solchen Fällen führt die Kaskoregulierung zu einem höheren Leistungsumfang als bei quotenbelasteter Haftpflichtregulierung.

 

Rz. 611

Der BGH hat inzwischen entschieden, dass der Schadenfreiheitsrabattverlust auch dann zu ersetzen ist, wenn die Vollkaskoversicherung bei nur anteiliger Haftung auch wegen des vom Geschädigten anderenfalls zu tragenden Schadenteils in Anspruch genommen wird (BGH VersR 2006, 1139 = zfs 2006, 680 m. Anm. Diehl = DAR 2006, 574).

 

Rz. 612

Erfolgt die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung aus Gründen der Mithaftung wegen des Quotenvorrechts des § 86 Abs. 1 S. 2 VVG, kann der Rückstufungsschaden auch nur entsprechend der Mithaftungsquote ausgeglichen werden.

 

Rz. 613

Da die künftige Beitragsentwicklung jedoch z.B. auch davon abhängig ist, inwieweit der Geschädigte in den nächsten Jahren schadenfrei bleibt, ist eine zuverlässige Prognose für den Zukunftsschaden nicht möglich. Demzufolge kann der Zukunftsschaden auch nur im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden (BGH zfs 1992, 48). Vgl. dazu bereits die Ausführungen oben (siehe Rdn 405).

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