Rz. 364

Es ist daher die konkrete Nachweismethode in der Regel vorzuziehen. Die erforderlichen Belege sollten stets im ersten Gespräch bei dem Mandanten angefordert werden. Das erspart später eine verwaltungsaufwandtreibende Korrespondenz.

 

Rz. 365

Soweit die Kosten höher sind, z.B. bei Anmeldung des Neufahrzeugs durch den Händler, bei teuren Kennzeichen usw., müssen diese konkret unter Nachweis gestellt werden und sind dann auch konkret zu ersetzen. Diese Kosten können durchaus erheblich sein, da der Händler diese Dienstleistung gesondert und oft "recht ordentlich" berechnet.

 

Rz. 366

Oft sind auch neue Nummernschilder erforderlich. Die Mehrkosten für Wunschkennzeichen sind jedenfalls dann zu ersetzen, wenn das Nummernschild am unfallbeschädigten Pkw ebenfalls eine Wunschkombination aufwies. Diese Kosten sind konkret nachzuweisen.

 

Rz. 367

Oft entfällt aber die Notwendigkeit neuer Kennzeichen, wenn ein anderweitiges Gebrauchtfahrzeug erworben wird, dessen vorhandene Kennzeichen weiterverwendet werden.

 

Rz. 368

Das alles gilt aber nicht, wenn eigentlich nur ein Reparaturschaden vorliegt und der Geschädigte sich auf eigenen Wunsch ein neues Fahrzeug angeschafft hat. Er ist nur so zu behandeln, wie er ohne Unfallereignis gestanden hätte. Im Falle einer Reparatur wären An- und Abmeldekosten aber nicht entstanden.

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