Rz. 590

Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich grundsätzlich auf 1,2. Unerheblich ist, ob streitig oder nicht streitig verhandelt wird. Diese Unterscheidung wird nach dem RVG nicht mehr getroffen (Ausnahme: Versäumnisurteil, siehe Rdn 591). So erhält der Anwalt auch bei einem Anerkenntnis oder einem Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils die volle 1,2 Terminsgebühr.

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