Rz. 145

Dieser Grundsatz des BGH aus der Entscheidung aus dem Jahre 1996 kann jedoch nach den seit dem Jahre 2004 ergangenen Urteilen des BGH (BGH VersR 2005, 239 = r+s 2005, 41 = DAR 2005, 21 = NZV 2005, 32; BGH VersR 2005, 241 = zfs 2005, 75 ff. = r+s 2005, 43 = DAR 2005, 73 ff. m. krit. Anm. Reitenspiess; BGH VersR 2005, 568 = zfs 2005, 390 = r+s 2005, 217 = DAR 2005, 270 f.) keine uneingeschränkte Geltung mehr beanspruchen. Der BGH stellt in dieser jüngeren Rechtsprechung darauf ab, ob der so genannte Unfallersatztarif nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt ist. Wenn also diese "Unfallersatztarife" erheblich über den "Normaltarifen" für Selbstzahler liegen – in dem entschiedenen Fall ging es immerhin um eine Erhöhung von 89 %; der BGH hatte 1996 lediglich über 25 % Unterschied zu entscheiden! –, dann kann aus schadensersatzrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem Unfallersatztarif gleichgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif seiner Struktur nach als erforderlicher Aufwand zur Schadenbeseitigung angesehen werden kann.

 

Rz. 146

Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (Ausfallrisiko wegen unzutreffender Einschätzung der Haftungsquote durch den Geschädigten, Vorfinanzierungsaufwand) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (inzwischen std. Rspr., vgl. z.B. BGH VersR 2005, 850 = zfs 2005, 435 = r+s 2005, 351 = DAR 2005, 438; Müller, Aktuelle Fragen des Haftungsrechts, zfs 2005, 54, 58).

 

Rz. 147

Der BGH hat die Frage offen lassen müssen, welche Preise in diesem Rahmen berücksichtigungsfähig, nämlich "erforderlich" sind. Die Beweislast hierfür trägt nach der Auffassung des BGH jedenfalls der Geschädigte. Die Fragen müssen in der Tatrichterinstanz aufgrund des Vortrages des Geschädigten oder jedenfalls der von ihm gewählten Mietwagenfirma zur Kalkulation des Tarifes und ggf. durch Sachverständigengutachten geklärt werden. Das bedeutet, dass der Geschädigte den Prozess verliert, wenn ihn sein Mietwagenunternehmer nicht mit den erforderlichen betriebswirtschaftlichen Daten seines Unternehmens und mit seiner Kalkulation versorgt! Dessen Preise müssen nämlich auf Leistungen beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

 

Rz. 148

Problematisch ist sodann weiter, dass es nach Auffassung des BGH darauf ankomme, ob dem Geschädigten im konkret zu entscheidenden Fall ein günstigerer Normaltarif "zugänglich" gewesen sei. Was darunter zu verstehen ist, bleibt unklar.

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