Rz. 602

Bereits mit der Meldung eines Schadensfalles wird der Schadenfreiheitsrabatt bei der eigenen Haftpflichtversicherung belastet. Der Versicherer muss Rückstellungen in noch nicht genau absehbarem Umfang bilden.

 

Rz. 603

Soweit der Versicherer in einem Schadensfall dann tatsächlich reguliert hat, verbleibt es bei der Belastung und es entsteht für den Geschädigten ein entsprechender Rückstufungsschaden.

 

Rz. 604

Da der Haftpflichtversicherer jedoch die alleinige Regulierungsbefugnis hat (§ 10 Abs. 5 AKB bzw. A.1.1.4 AKB 2008), ist dieser Schaden allein auf dessen Veranlassung zurückzuführen und demzufolge als reiner Vermögensschaden vom Schädiger als adäquat verursachte Schadensfolge nicht zu ersetzen.

 

Rz. 605

Der Verlust des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung stellt einen Vermögensnachteil dar, der seine Ursache nicht in der Beschädigung des eigenen Fahrzeugs, sondern darin hat, dass ein fremdes Fahrzeug beschädigt oder ein Mensch verletzt wurde und der Schädiger dafür haftpflichtig gemacht worden ist. Daher wird dieser Schaden vom Schutzzweck der Haftungsnorm nicht umfasst.

 

Rz. 606

Die Belastung mit einer höheren Versicherungsprämie in der Kfz-Haftpflichtversicherung stellt somit keinen nach StVG oder BGB ersetzbaren Schaden dar (BGH VersR 1978, 235; 1977, 767). Es ist dann nämlich kein (absolutes) Recht des Geschädigten, sondern ein (fremdes) Recht des Versicherers betroffen.

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